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Zurück in eine neue Normalität: Die Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist beschlossene Sache!

Hände schreiben auf einer PC-Tastatur, neben der eine OP-Maske liegt

© Adobe Stock / raquel

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird zum 02.02.2023 aufgehoben, das hat die Bundesregierung am 25.01.2023 beschlossen.

Zwei Jahren nach Erlass der ersten Corona-ArbSchV entfallen damit bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz. Möglich wird das durch die Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen und die zunehmende Immunität in der Bevölkerung. Eine Ausnahme bilden Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege. Hier sind weiterhin coronaspezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

Für alle anderen Unternehmen gilt: Arbeitgeber und Beschäftigte können künftig eigenverantwortlich festlegen, welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Nutzen Sie zur Festlegung der Maßnahmen auch weiterhin Ihre Gefährdungsbeurteilung und lernen Sie aus den Erfahrungen in der Coronapandemie. Abstand einhalten, die mobile Arbeit im privaten Umfeld, Hygienemaßnahmen, das Tragen von medizinischen Masken und das Lüften können auch die Verbreitung anderer Atemwegsinfektionen verringern. Die nächste Grippewelle kommt bestimmt.

Unser Wunsch: Bleiben Sie gesund!

Unser Angebot: Sprechen Sie uns an (Tel.: 0531 27374-47 oder E-Mail: praeventionbs-guv.de)!  Als Ihr Unfallversicherungsträger beraten wir auch weiterhin zum Infektionsschutz im Betrieb.

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