Loading...
Sprungnavigation Zur Hauptnavigation springenZum Hauptinhalt springen

Gesetzliche Unfallversicherung

Die Aufgabe des BS GUV

Versicherungsfälle

Voraussetzung für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Versicherungsfall. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten.

Arbeitsunfall

ist ein Unfall infolge Ausübung einer versicherten Tätigkeit. Hierbei kann es sich um Unfälle bei der Ausübung der Arbeit oder auch auf Dienstreisen handeln. Versichert sind zum Beispiel auch vom Arbeitgeber/von der Schule veranstaltete Feiern und Ausflüge.

Wegeunfall

ist ein Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück. Wegeunfälle sind Arbeitsunfällen gleichgestellt. Auch bei notwendigen Umwegen (zum Beispiel Fahrgemeinschaften, Umleitungen, Unterbringung eigener Kinder) besteht Unfallversicherungsschutz.

Berufskrankheiten

sind Erkrankungen, die Sie als Versicherte/Versicherter infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. In einer Verordnung der Bundesregierung wird geregelt, welche Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird.

Kurzfilme erklären Aufbau, Aufgaben und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in drei Minuten

Ihre gesetzliche Unfallversicherung

Was ist die gesetzliche Unfallversicherung? Wer ist versichert? Wogegen ist man versichert und wer sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese und weitere Fragen werden in dem Kurzfilm beantwortet.

Hier gelangen Sie zum Video.

Die Vorteile der Haftungsübernahme für Ihr Unternehmen

Dieses Erklärvideo richtet sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unternehmer. Es erklärt kurz und anschaulich, was der Begriff der Haftungsübernahme für Unternehmer bedeutet, welche Vorteile sie daraus ziehen und welche Nachteile das Fehlen dieser Absicherung für sie hätte.

Hier gelangen Sie zum Video.

Der Arbeitsunfall - was ist das?

Was passiert, wenn eine versicherte Person einen Arbeitsunfall erleidet? Was muss er oder sie tun? Im Erklärvideo werden am Beispiel von Dachdecker Walter alle Fragen rund um den Arbeitsunfall beantwortet.

Hier gelangen Sie zum Video.

Der BS GUV ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im kommunalen Bereich.

Versichert sind zum Beispiel:

Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Versichert sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Behörden, Ämtern und Dienststellen der Kommunen in unserem Zuständigkeitsbereich (Städte Braunschweig und Salzgitter sowie Landkreise Goslar, Helmstedt, Peine, Wolfenbüttel und deren kreisangehörigen Gemeinden) beschäftigt sind. Ferner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen, die in selbstständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen überwiegend beteiligt sind.

Nicht versichert sind Beamte und ihnen gleichgestellte Personen.

Wann sind Beschäftigte versichert?

Versicherungsschutz besteht während der Berufsausbildung und bei allen Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Aber auch auf direkten Wegen von oder zur Arbeitsstätte, auf Betriebswegen im Außendienst und auf Dienstreisen. Bei Gemeinschaftsveranstaltungen - wie zum Beispiel offizielle Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern - sind Beschäftigte ebenfalls versichert, ebenso beim Betriebs­sport, wenn er dem Ausgleich der Arbeitsbelastung dient und keinen Wettkampfcharakter hat.

Nicht versichert sind eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken, Schlafen oder eine Unterbrechung des Arbeitsweges aus privaten Gründen.

Kinder in Tageseinrichtungen

Während des Aufenthaltes in der Tageseinrichtung - hierzu zählen Kindertagesstätten, Krippen und Horte - und auf dem direkten Weg von und zur Tageseinrichtung sind Kinder versichert. Unter Versicherungsschutz stehen sie auch bei Ausflügen, Wanderungen und Feiern, die von der Einrichtung organisiert sind.

Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler sind während des Besuches von allgemein- und berufsbildenden Schulen versichert.

Wann sind Schülerinnen und Schüler versichert?

Während des Unterrichtes und der Pausen sind Schülerinnen und Schüler versichert. Versicherungsschutz besteht auch auf dem direkten Weg von und zur Schule, auf Ausflügen und Wanderungen und während Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule - zum Beispiel Sportfesten, Schul- oder Klassenfesten, Klassenfahrten. Versicherungsschutz besteht auch bei Betreuungsmaßnahmen, die vor oder nach dem Unterricht stattfinden und in den organisa­torischen Bereich der Schule fallen - wie Hausaufgabenhilfe.

Nicht versichert sind hingegen die Erledigung von Hausaufgaben im häuslichen Bereich, private Nachhilfe, eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen, Trinken, Schlafen und die Freizeitgestaltung anlässlich einer Klassenfahrt oder wenn Wege aus privaten Gründen unterbrochen werden.

Unser Dachverband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, hat ein leicht verständliches Video herausgegeben, das die Schülerunfallversicherung erklärt. 
Hier gelangen Sie zum Video.

Haushaltshilfen

Personen, die unter anderem als Haushaltshilfe, Reinigungskraft, Babysitter oder Gartenhelfer in einem Privathaushalt in unserem Zuständigkeitsbereich  beschäftigt werden, sind bei uns versichert. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt und zum Beispiel die Haushaltshilfe mit der haushaltsführenden Person weder verwandt noch verschwägert ist.

Achtung: Wer eine Hilfe in seinem Privathaushalt beschäftigt, muss sie gegen Arbeitsunfälle versichern. Dies ist nur bei dem BS GUV oder der Minijob-Zentrale möglich, nicht bei einer privaten Unfallversicherung. Hier finden Sie Informationen und das Formular zur Anmeldung von Haushaltshilfen.

Wann sind Haushaltshilfen versichert?

Während der Tätigkeiten im Haushalt und Garten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammen­hang stehen, besteht Versicherungsschutz. Des Weiteren stehen alle direkten Wege von oder zur Arbeitsstätte und bei Tätigkeiten außerhalb des Hauses - zum Beispiel Einkaufen für den Arbeitgeber oder Abholen der zu betreuenden Kinder - unter Versicherungsschutz.

Private Pflegepersonen

Bei der Durchführung der Pflege - wie Körperpflege, Hilfe beim Ankleiden oder beim Essen reichen - besteht Versicherungsschutz. Ferner besteht auf dem direkten Wegen von und zum Pflegebedürftigen, bei den Tätigkeiten im Haushalt der pflegebedürftigen Person (wie Putzen, Waschen, Kochen oder Einkaufen für den Pflegebedürftigen) Versicherungsschutz.

Nicht versichert sind hingegen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten der Pflegeperson wie Essen und Trinken sowie auf Wegen und Spaziergängen aus privaten Gründen. Tätig­keiten, die überwiegend der gesamten Wohnungsgemeinschaft nutzen, stehen ebenfalls nicht unter Versicherungsschutz, weil hier die Versorgung der Familie im Vordergrund steht (Beispiel: Waschen oder Kochen für die gesamte Familie).

Nothelfer / Blut- und Organspender

Versicherungsschutz besteht für Hilfeleistende und Retter, wenn sie privat, also nicht im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses bei Unglücksfällen als Freiwillige Hilfe leisten oder weil sie als Ehrenamtliche in Hilfeleistungsunternehmen tätig werden. Ferner sind Personen, die Blut oder Organe spenden, versichert.

Wann sind Nothelfer versichert?

Menschen, die sich selbstlos für andere einsetzen, sind versichert. Der Versicherungsschutz besteht im Verbandsgebiet  für alle Personen, die sich zum Schutz eines Angegriffenen einsetzen. So ist zum Beispiel der Bürger versichert, der aktiv eine Schlägerei schlichtet und dabei verletzt wird. Außerdem ist versichert, wer bei Unglücksfällen, Gefahr oder Not Hilfe leistet, zum Beispiel bei einem Ver­kehrsunfall, einem Brand oder bei Gefahr durch Ertrinken. Ferner für die Person, die sich bei Verfolgung oder Festnahme eines Straftäters einsetzt, zum Beispiel einen Einbrecher festhält. Versichert ist, wer von einer öffentlich-rechtlichen Institution zur Unterstützung bei einer Diensthandlung herangezogen wird, zum Beispiel von einer Politesse.

Auch bei einer Hilfeleistung im Ausland besteht Versicherungsschutz, wenn die Helferin oder der Helfer den Wohnsitz im Verbandsgebiet hat oder sich gewöhnlich hier aufhält.

Wann sind Helferinnen/Helfer oder Ehrenamtliche in Hilfeleistungsunternehmen versichert?

Personen, die in Hilfeleistungsunternehmen als unentgeltliche Helfer oder ehrenamtlich tätig werden, stehen unter Versicherungsschutz. Beim Einsatz für das Unternehmen und auch bei

  • den vorbereitenden Tätigkeiten (zum Beispiel Einführungsseminare)
  • der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
  • auf den mit der Tätigkeit zusammenhängenden, direkten Wegen

besteht Versicherungsschutz.

Wann sind Blut- und Organspender versichert?

Versichert sind Menschen, die Blut, Organe oder körpereigenes Gewebe, zum Beispiel Haut oder Knochenmark, spenden. Der Versicherungsschutz umfasst Tätigkeiten, die direkt mit der Spende im Zusammenhang stehen. Aber auch eintretende Komplikationen und die Wege, die mit der Spende zusammenhängen, stehen unter Versicherungsschutz.

Nicht versichert sind hingegen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, zum Beispiel die Eigenblutspende.

Ehrenamtlich Tätige / bürgerschaftlich Engagierte

Menschen, die für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für die Allgemeinheit im Verbandsgebiet ehrenamtlich, also unentgeltlich tätig werden, sind bei uns versichert. Eine Aufwandsentschädigung stellt kein Entgelt dar. Wer ehrenamtlich tätig ist, handelt freiwillig und unentgeltlich in einem organisatorischen Rahmen. Die Tätigkeit kommt anderen zugute (keine Selbsthilfe). Es wird eine Aufgabe („Amt“) übertragen. Dazu gehören zum Beispiel: Mandatsträger im kommunalen oder bürgerschaftlichen Bereich wie Stadt- und Gemeinderäte, gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, Wahlhelfer, Elternvertreter, Schülerlotsen sowie Betreuer.

Auch die Menschen, die sich in privatrechtlichen Organisationen - zum Beispiel Verein, im Auftrag oder mit Einwilligung einer Gebietskörperschaft bürgerschaftlich engagieren, sind bei uns versichert. Beispiel: Ein privater Verein übernimmt im Auftrag der Stadt das örtliche Spritzenhaus, um das alte Gebäude für die Nachwelt zu erhalten.

Nicht unter Versicherungsschutz stehen hingegen Tätigkeiten für Parteien und Gewerkschaften. Sie sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Wann sind Ehrenamtliche versichert?

Ehrenamtlich tätige Menschen sind bei der Ausübung ihres Ehrenamtes versichert. Hierzu zählen beispielsweise die Ausschusssitzung eines Mandatsträgers, Elternratssitzungen, Schul- und Klassenkonferenzen, Einsätze und Übungen von Katastrophenschutzhelfern, Renovierung von Klassenräumen durch einen Schulverein. Des Weiteren stehen die mit dem Ehrenamt zusammenhängenden Schulungen, Lehrgänge und direkten Wege unter Versicherungsschutz. Nicht versichert sind hingegen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten.

Sonstiges

Beim BS GUV sind darüber hinaus noch weitere Personengruppen versichert, unter anderem:

  • Personen, die bei Schaffung öffentlich geförderten Wohnraumes in Selbsthilfe tätig sind
  • Personen, die für ein beim BS GUV versichertes Unternehmen wie ein Beschäftigter tätig werden
  • Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II, die im Rahmen von „Arbeitsgelegenheiten“ eingesetzt werden.

back-to-top