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Die Unternehmen und Einrichtungen sind für die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb verantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass eine ausreichende Anzahl Ersthelfer zur Verfügung steht. Wie viele Ersthelfer es sein müssen, hängt von der Art und Struktur der Betriebsstätte ab und ist in der Öffnet externen Link in neuem Fenster"DGUV Vorschrift 1" festgelegt:

  • In Verwaltungsbetrieben sind mindestens 5 % und in allen anderen Betrieben mindestens 10 % der Beschäftigten als Ersthelfer auszubilden.
  • In Kindertageseinrichtungen muss mindestens pro Kindergruppe je eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter als Ersthelfer zur Verfügung stehen.
  • In Schulen sollen alle Lehrkräfte Erste Hilfe leisten können. Dafür gibt es eine Sonderregelung in Form eines Kultusministererlasses.

Damit Ersthelfer wirksam Hilfe leisten können, müssen sie aus- und regelmäßig fortgebildet werden. Die dazu von uns anerkannten Ausbildungsangebote sind inhaltlich auf die verschiedenen, genannten Bereiche abgestimmt:

  • In allen Mitgliedsbetrieben und deren nachgeordneten Einrichtungen (Ausnahmen: sh. Sonderregelungen in Betrieben und Schulen auf den folgenden Seiten) erfolgt die Ausbildung der Ersthelfer in einem acht Doppelstunden umfassenden Lehrgang. Ab 1.04.2015 wird die Ausbildung auf 9 Unterrichtseinheiten gestrafft. Die „Auffrischung“ erfolgt alle zwei Jahre mit einem Ausbildungsumfang von vier Doppelstunden. Ab 1.04.2015 wird die Fortbildung auf 9 Unterrichtseinheiten ausgeweitet.
  • Die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer in Kindertageseinrichtungen erfolgt alle zwei Jahre mit einem speziellen Ausbildungslehrgang „Erste Hilfe am Kind“.
  • Die Fortbildung der Lehrkräfte an Schulen erfolgt alle drei Jahre mit einem speziellen Ausbildungslehrgang „LSM Schule“ (LSM=Lebensrettende Sofortmaßnahmen).

Werden Ersthelfer in der genannten Anzahl in den jeweiligen Ausbildungslehrgängen geschult, gelten die Anforderungen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe als erfüllt.

  • In Mitgliedsbetrieben und deren nachgeordneten Einrichtungen (Ausnahmen: sh. Sonderregelungen in Betrieben und Schulen auf den folgenden Seiten) trägt der GUV Oldenburg die Kosten der Aus- und Fortbildung der Versicherten.
  • In Kindertageseinrichtungen trägt der GUV Oldenburg die Kosten für die Aus- und Fortbildung aller Erzieherinnen und Erzieher im Rahmen des zweijährigen Ausbildungsturnus.
  • In Schulen trägt der GUV Oldenburg die Kosten der Fortbildung für Lehrkräfte je nach zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln alle drei Jahre.

Wichtige Hinweise:

  • Die Dauer der Ausbildung zum Ersthelfer (derzeit 8 Doppelstunden) und Fortbildung (derzeit 4 Doppelstunden) gilt nur noch bis 31.03.2015.
  • Ab 1.04.2015 wird die Ausbildung zum Ersthelfer generell gestrafft und die Fortbildung ausgeweitet.
  • Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik "Aus- und Fortbildung in Betrieben" und in der Rubrik "Fortbildung in Schulen".
  • Personen, die über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen, können als Ersthelfer eingesetzt werden. Im Vergleich zur klassischen Fortbildung gelten sie ebenfalls als fortgebildet, wenn sie a) an vergleichbaren Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig teilnehmen oder b) bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.
  • Nachweise hierüber sind vom Unternehmer einzufordern.

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