Wann Schülerinnen und Schüler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen
Für rund 100.000 Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Zuständigkeitsgebiet des BS GUV startete vor Kurzem das neue Schuljahr. Sie alle stehen während des Schulbesuchs und auf den damit verbundenen Wegen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Doch wann genau besteht Versicherungsschutz – und wann nicht?
Schülerinnen und Schüler sind auf dem Weg zur Schule und auf dem Heimweg gesetzlich unfallversichert. Dabei spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel sie nutzen.
Auch Tätigkeiten in oder für die Schule sind versichert, wenn sie im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Das heißt, die Veranstaltungen müssen von der Schule oder zumindest mit ihr verantwortlich organisiert werden.
Versicherungsschutz besteht zum Beispiel
- während des Unterrichts und in den Pausen,
- bei Schulfesten, Klassenausflügen und mehrtägigen Klassenreisen,
- während betrieblicher Praktika, die im Verantwortungsbereich der Schule stattfinden,
- bei von der Schule durchgeführten Betreuungsmaßnahmen vor oder nach dem Unterricht,
- bei freiwilligen schulischen Arbeitsgemeinschaften und Projektarbeiten sowie
- bei Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind Tätigkeiten oder Unternehmungen, die von Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern ohne Mitwirkung der Schule organisiert und durchgeführt werden.
Dazu gehören zum Beispiel
- das Lernen und die Erledigung von Hausaufgaben zu Hause oder die private Nachhilfe,
- Aufenthalte auf dem Schulgelände ohne Zusammenhang mit dem Schulbesuch sowie
- alltägliche persönliche Tätigkeiten während eines Aufenthalts im Schullandheim, zum Beispiel Essen, Körperpflege oder Schlafen.
Was tun nach einem Unfall?
Kommt es zu einem Schulunfall, sorgt der BS GUV für die erforderliche medizinische Heilbehandlung und Rehabilitation. Bleiben infolge des Unfalls dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Rentenleistungen erbracht werden.
Ereignet sich ein Unfall in der Schule oder bei einer schulischen Veranstaltung, übernehmen in der Regel die Lehrkräfte oder andere Beschäftigte der Schule die notwendigen Schritte. Ist eine ärztliche Behandlung erforderlich, sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich um einen Schulunfall handelt. Auch bei einem Unfall auf dem Schulweg sollte dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin oder dem Krankenhaus mitgeteilt werden, dass ein Schulwegeunfall vorliegt. Die Schule sollte nach einem Wegeunfall ebenfalls informiert werden.
Für die Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung sind weder die Krankenversicherungskarte noch Angaben zur privaten Krankenversicherung erforderlich. Ärzte, Ärztinnen und Krankenhäuser rechnen direkt mit dem BS GUV ab.
Weitere Informationen erhalten Sie in unseren Flyern:
Flyer des BS GUV zur gesetzlichen Unfallversicherung „Grundschule – aber sicher!“
