Ehrenamtlich Tätige / bürgerschaftlich Engagierte
Menschen, die für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für die Allgemeinheit im Verbandsgebiet ehrenamtlich, also unentgeltlich tätig werden, sind bei uns versichert. Eine Aufwandsentschädigung stellt kein Entgelt dar. Wer ehrenamtlich tätig ist, handelt freiwillig und unentgeltlich in einem organisatorischen Rahmen. Die Tätigkeit kommt anderen zugute (keine Selbsthilfe). Es wird eine Aufgabe („Amt“) übertragen. Dazu gehören zum Beispiel: Mandatsträger im kommunalen oder bürgerschaftlichen Bereich wie Stadt- und Gemeinderäte, gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, Wahlhelfer, Elternvertreter, Schülerlotsen sowie Betreuer.
Auch die Menschen, die sich in privatrechtlichen Organisationen - zum Beispiel einem Verein, im Auftrag oder mit Einwilligung einer Gebietskörperschaft bürgerschaftlich engagieren, sind bei uns versichert. Beispiel: Ein privater Verein übernimmt im Auftrag der Stadt das örtliche Freibad, um es als öffentliches Bad zu erhalten.
Nicht unter Versicherungsschutz stehen hingegen Tätigkeiten für Parteien und Gewerkschaften. Sie sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Wann sind Ehrenamtliche versichert?
Ehrenamtlich tätige Menschen sind bei der Ausübung ihres Ehrenamtes versichert. Hierzu zählen beispielsweise die Teilnahme eines Mandatsträgers an einer Ausschusssitzung, Elternratssitzungen, Schul- und Klassenkonferenzen, Einsätze und Übungen von Katastrophenschutzhelfern, Renovierung von Klassenräumen durch einen Schulverein. Des Weiteren stehen die mit dem Ehrenamt zusammenhängenden Schulungen, Lehrgänge und direkten Wege unter Versicherungsschutz.
Nicht versichert sind hingegen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten.
Hilfeleistende
Versicherungsschutz besteht für Hilfeleistende und Retter, wenn sie privat, also nicht im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses bei Unglücksfällen als Freiwillige Hilfe leisten oder weil sie als Ehrenamtliche in Hilfeleistungsunternehmen tätig werden.
Wann sind Hilfeleistende und Retter versichert?
Menschen, die sich selbstlos für andere einsetzen, sind versichert. Der Versicherungsschutz besteht im Zuständigkeitsgebiet des Verbandes für alle Personen, die sich zum Schutz eines Angegriffenen einsetzen. So ist zum Beispiel der Bürger versichert, der aktiv eine Schlägerei schlichtet und dabei verletzt wird. Außerdem ist versichert, wer bei Unglücksfällen, Gefahr oder Not Hilfe leistet, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, einem Brand oder bei Gefahr durch Ertrinken. Ferner besteht Versicherungsschutz für eine Person, die sich bei Verfolgung oder Festnahme eines Straftäters einsetzt, zum Beispiel einen Einbrecher festhält. Versichert ist auch, wer von einer öffentlich-rechtlichen Institution zur Unterstützung bei einer Diensthandlung herangezogen wird, zum Beispiel von Mitarbeitenden des Städt. Ordnungsdienstes.
Auch bei einer Hilfeleistung im Ausland besteht Versicherungsschutz, wenn die Helferin oder der Helfer den Wohnsitz im Zuständigkeitsgebiet des Verbandes hat oder sich gewöhnlich hier aufhält.
Wann sind Helferinnen/Helfer oder Ehrenamtliche in Hilfeleistungsunternehmen versichert?
Personen, die in Hilfeleistungsunternehmen als unentgeltliche Helfer oder ehrenamtlich tätig werden, stehen unter Versicherungsschutz. Beim Einsatz für das Unternehmen und auch bei
- den vorbereitenden Tätigkeiten (zum Beispiel Einführungsseminare)
- der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
- auf den mit der Tätigkeit zusammenhängenden, direkten Wegen
besteht Versicherungsschutz.
Blut- und Organspenden
Wann sind Blut- und Organspenden versichert?
Versichert sind Menschen, die Blut, Organe oder körpereigenes Gewebe, zum Beispiel Haut oder Knochenmark, spenden. Der Versicherungsschutz umfasst Tätigkeiten, die direkt mit der Spende im Zusammenhang stehen. Aber auch eintretende Komplikationen und die Wege, die mit der Spende zusammenhängen, stehen unter Versicherungsschutz.
Nicht versichert sind hingegen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, zum Beispiel die Eigenblutspende.